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   BVerwG, 08.11.1999 - 9 C 13.99   

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https://dejure.org/1999,10706
BVerwG, 08.11.1999 - 9 C 13.99 (https://dejure.org/1999,10706)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1999 - 9 C 13.99 (https://dejure.org/1999,10706)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1999 - 9 C 13.99 (https://dejure.org/1999,10706)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1999 - 9 C 13.99
    Nach dieser Rechtsprechung kommt bei allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann in Betracht, wenn Gefahren für Leib und Leben in extremer Weise drohen (zu den Anforderungen im einzelnen vgl. etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 [80 f.] m.w.N.).

    Im übrigen ist das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingegangen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 ).

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1999 - 9 C 13.99
    Liegt bei einem Kind ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor, so ist dies zugunsten der Klägerin vielmehr allein von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. grundsätzlich zu den inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ).
  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1999 - 9 C 13.99
    Im übrigen ist das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingegangen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - a.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 ).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99

    Asyl für Angolaner - Vorgehen der Gerichte bei allgemeinen Gefahren im

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1999 - 9 C 13.99
    In einer Parallelentscheidung des Berufungsgerichts wird im Gegenteil - aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 21. August 1997 zitierend, auf das auch das vorliegende Urteil verweist - ausdrücklich ausgeführt, zwar müßten die Lebensbedingungen in Angola als "sehr schwierig" bezeichnet werden; es bestehe "aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß jedenfalls einer erwachsenen, gesunden Person im Falle der Rückkehr nach Angola eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben" drohe (Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 1 A 1462/96.A -, BA S. 10 f.; vgl. dazu Senatsurteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 -).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;

    Deshalb vermag - auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gefährdung von Kindern kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Eltern zu begründen (Urteil vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 26; Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35).

    Würde ein solches Abschiebungshindernis hier für die Tochter der Klägerin festgestellt - was bisher nicht der Fall ist -, wäre dies von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 8. November 1999, a.a.O., S. 34; Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ).

  • BVerwG, 15.06.2000 - 9 B 254.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen einer extremen

    Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG angenommen werden können, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ; Beschluß vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 sowie die Fälle angolanischer Kleinkinder betreffenden Urteile des Senats vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - und vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 -).
  • BVerwG, 21.04.1999 - 9 B 37.99

    Abschiebungsschutz aufgrund extremer Gefahrenlage

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 13.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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